Änderung der Landschaftsschutzverordnung „Leinetal“

Die Umgebung Göttingens gehört zu einem sehr großen Teil in das Landschaftsschutzgebiet „Leinetal“. Auch die Fläche, die die Stadt als Vorranggebiet für Windkraftanlagen vorsehen möchte, gehört in das LSG. Was in einem LSG an Veränderungen vorgenommen werden darf und was verboten ist, wird in der „VERORDNUNG ÜBER DAS LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET ”LEINETAL” FÜR DIE STADT GÖTTINGEN“ vom 14. Februar 2000 genau geregelt.

Diese Verordnung wurde in der Ratssitzung am 12.Mai 2017 durch einen knappen Mehrheitsbeschluss aufgehoben und durch einen neuen Flächennutzungsplan (FNP), den Landschaftsplan (LP) sowie eine geänderte Landschaftsschutzgebietsverordnung ersetzt.

In der Begründung wird eine Ausweisung von Vorrangflächen für Windkraftanlagen im Stadtgebiet ausgeschlossen, da nahezu alle Flächen, die die Schutzabstände zu Siedlungen einhalten, innerhalb von Schutzgebieten liegen. Damit fallen sie nach aktuellem Recht unter ein Bauverbot.
In einem Landschaftsschutzgebiet ist die Errichtung von Windkraftanlagen nicht zulässig.

Zur Vorgeschichte:
Die Stadt Göttingen hat bereits im Jahr 2013 eine Änderung des Verordnungstextes an die Ortsräte der Stadt übermittelt, damit sie dazu Stellung nehmen. Die Änderung zielte darauf hin, dass Windkraftanlagen auch in LSG gebaut werden dürfen, wenn die Untere Naturschutzbehörde erklärt, dass diese Errichtungen…“dem Charakter und dem besonderen Schutzzweck dieser Verordnung nicht widersprechen oder dass für die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes angemessener Ersatz geschaffen wird…“

Mit der beabsichtigten Änderung sollte der grundsätzliche inhaltliche Konflikt zwischen Landschaftsschutz und Windenergieanlagen formal für fast alle potentiellen Eignungsflächen aufgehoben und viele bisherige Argumente gegen WKA wären qua Verordnung gegenstandslos. Konkret würden folgende Argumente wegfallen:

  • Beeinträchtigung des Landschaftsbilds
  • Beeinträchtigung von Naherholungsräumen
  • Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Grundwasser, Flora, Fauna, Lebensräumen durch die notwendigen Bauten und Anlagen (z.B. Zuwegung, Stromleitungen).

Die Vorlage war ein formal zwar zulässiger, im Geiste aber gegen das öffentlich bekundete und in den Ausschüssen verabredete Verfahren gerichteter Schritt. Denn damit würde vor den Ergebnissen der Bürgerforen und der Beratungen in Bau- und Umweltausschuss ein präjudizierendes Element gesetzt.

Es ist ganz offensichtlich, dass auch mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde (in Göttingen eine untergeordnete Einheit des Umweltamts, das wiederum zum Baudezernat gehört) Windkraftwerke der in Frage stehenden Anlagengrösse in grundsätzlichem Widerspruch zu den Zielen des Landschaftsschutzes stehen.

Zwischenzeitlich haben sich jedoch Änderungen ergeben: es wurden sehr viele Bedenken zum Änderungsentwurf geäußert. Dies führte dazu, daß von der Stadt Göttingen zunächst Bürgerforen zu den Themen Landschaftsplan und Flächennutzungsplan durchgeführt wurden. In den Folgejahren wurde die Entwicklung des Flächennutzungsplanes FNP und des Landschaftsplanes so weit vorangetrieben, dass ein Entwurf beider Pläne im Bau- und im Umweltausschuss Anfang 2017 vorgestellt werden konnte und zuletzt am 2. März 2017 auch von der Stadt bei der Ortsratssitzung unserer Ortsteile gezeigt und diskutiert wurde.