Satzung

Satzung der
„Bürgerinitiative Gegenwind Groß Ellershausen/Hetjershausen e.V.“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die „Bürgerinitiative Gegenwind Groß Ellershausen/Hetjershausen e.V.“ ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Göttingen eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Göttingen.

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Natur-, Umwelt-, Klima- und Landschaftsschutzes in den Ortsteilen Groß Ellershausen und Hetjershausen der Stadt Göttingen.
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch legale Bestrebungen zum
    • Schutz vor Gefährdungen
      der Gesundheit der Bewohner,
      der Wasserschutzgebiete und
      der Tier- und Vogelpopulation
      wie sie durch Industrieanlagen wie z.B. Windkraftanlagen entstehen,
    • Schutz vor elektrischen Anlagen wie z.B. Höchststromtrassen, die in der Nähe von Siedlungen, Kindergärten und Schulen verlaufen und diese gefährden sowie
      wertvolle Naturräume und Ackerland beeinträchtigen.

  • Hierzu gehören insbesondere:
    • Informationsvermittlung in Wort, Schrift und Bild,
    • Interessensvertretung gegenüber politischen und wirtschaftlichen Instanzen Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen gemeinnützigen Vereinen, Verbänden und Organisationen ähnlicher Zielstellung
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Davon abweichend ist die Zahlung der Art und Höhe nach angemessener pauschaler Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen an Mitglieder des Vereins auf Vorschlag des Vorstandes und nach Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig. Ehrenamtlich Tätige haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie haben Sitz und Stimme in allen Gremien, denen sie angehören. Die vorherige Entrichtung der Mitgliedsbeiträge ist die Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechtes.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins tatkräftig zu unterstützen. Sie sind an die satzungsgemäßen Beschlüsse des Vereins und seiner Organe gebunden.
  3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ebenso wie evtl. zu erhebender Umlagen wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
  4. durch Ausschluss aus dem Verein,
  5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung

Der freiwillige Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zur Mitte und zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden.

Der Vorstand kann einen Ausschluss aus wichtigem Grund nach Anhörung des Betroffenen mit sofortiger Wirkung und einfacher Mehrheit beschließen. Der Vorstand kann die Streichung aus der Mitgliederliste vornehmen, wenn der Wohnsitz nicht feststellbar ist oder 2 Jahre lang kein Beitrag geleistet wurde.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei Stellvertretenden Vorsitzenden und vier Beisitzern. Sie müssen Mitglieder des Vereins sein und üben die Ämter ehrenamtlich aus. Die beiden Ortsteile Groß Ellershausen und Hetjershausen sollen dabei berücksichtigt sein. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
  2. Der/die Vorsitzende und die beiden Stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je zu zweit. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden für ein Jahr gewählt, bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt; Wiederwahl ist zulässig. Wird ein Vorstandsposten i.S.d. § 26 BGB während der Amtsperiode vakant, so kann der übrige Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung des Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung beauftragen.
  4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig, sofern der/die Vereinsvorsitzende oder ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und vom jeweiligen Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und weitere Personen mit besonderen Aufgaben betrauen.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder bilden in ihrer Gesamtheit die Mitgliederversammlung.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem/einer der Stellvertretenden Vorsitzenden, einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen in Textform einberufen. Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied stellen. Die Anträge müssen spätestens 8 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung eingehen.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder innerhalb von sechs Wochen einzuberufen.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder lt. § 6 Abs. 1 aus dem Kreis der Mitglieder. Sie wählt auch einen Kassenprüfer. Sie beschließt insbesondere über die Entlastung des Vorstandes, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen und die Auflösung des Vereins. Die Vertretung eines Mitgliedes ist nur durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht möglich.
  7. Die Beschlüsse sind in einem vom Leiter der Mitgliederversammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnenden Protokoll festzuhalten.

§ 8 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Hierfür ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich, ebenfalls zur Auflösung des Vereins.
  2. Solche Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit oder vom Registergericht aus zwingenden rechtlichen Gründen auferlegt werden, können vom vertretungsberechtigten Vorstand allein vorgenommen werden.

§ 9 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den NABU – Naturschutzverband Deutschland e.V., Landesverband Niedersachsen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Naturschutzes zu verwenden hat.

(Stand: Januar 2013)

Hier die Satzung als pdf.